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   OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15.A   

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OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15.A (https://dejure.org/2022,14319)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2022 - 5 A 619/15.A (https://dejure.org/2022,14319)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2022 - 5 A 619/15.A (https://dejure.org/2022,14319)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    aa) Der Senat hat in Urteilen vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - und 5 A 51/16.A -, jeweils juris, ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, dass Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders gefährdet sind.

    Zur Begründung hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 25, ausgeführt:.

    Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19

    Libyen; Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Abschiebungsverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    In Libyen liegt weiterhin landesweit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (im Anschluss an das Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -).

    Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).

    a) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Urteil vom 6. Oktober - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint:.

  • EGMR, 09.09.2021 - 1504/13

    AKAVOV v. RUSSIA

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Az.: 5 A 619/15.A K 1504/13.A.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 - 11 K 1504/13.A - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2015 - 11 K 1504/13.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Es kann hier dahinstehen, ob in Libyen bzw. konkret für den Kläger (und seine Familie) ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem eine allgemeine Situation der Gewalt oder humanitäre Gründe im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 218 und 278).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Denn es fehlt vorliegend an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 22).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des imbetreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 51/16

    Kein Flüchtlingschutz für Asylbewerber aus Libyen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15
    aa) Der Senat hat in Urteilen vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - und 5 A 51/16.A -, jeweils juris, ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, dass Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders gefährdet sind.
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 15 ZB 21.30100

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des BAMF

  • VG Chemnitz, 31.03.2021 - 7 K 2221/18
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 05.12.2017 - 1 B 131.17

    Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

  • VG Chemnitz, 18.08.2023 - 4 K 1294/22

    Libyen: Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

    Die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der in § 3c AsylG genannten Akteure hinreichend konkret zuzurechnen, sondern sie beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage (SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 5 A 619/15.A -, juris Rn. 38; Urt. v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).

    Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022, a. a. O. Rn. 46; Urt. v. 6. Oktober 2021, a. a. O. Rn. 24).

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht kommt in seinem Urteil vom 27. April 2022 (a. a. O.) nach Auswertung der Erkenntnismittellage zu dem Schluss, dass es in Libyen ein hohes Maß an Gewalt gibt, ein innerstaatlicher Konflikt derzeit jedoch nicht besteht (Rn. 46).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

    Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheide aus, ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt bestehe in Libyen nach dem zutreffenden Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 - 5 A 619/15.A - nicht mehr.
  • VG Berlin, 06.10.2022 - 19 K 347.20

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen libyschen Staatsangehörigen

    Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27. April 2022 (5 A 619/15.A) unter Auswertung vergleichbarer Erkenntnisse zu der Auffassung kommt, es bestehe kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2023 - 4 LA 34/21

    Anwendung des Art. 15b RL 2011/95/EU und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei

    Diese Rechtsauffassung wird allgemein geteilt (vgl. nur OVG Bautzen, Urt. v. 27.04.2022 - 5 A 619/15.A, 5488246 -, juris Rn. 37; VGH München, Urt. v. 17.07.2018 - 20 B 17.31659, 6732474 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Jan. 2023, § 4 AsylG Rn. 14; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 4 Rn. 11 m.w.N.) und ist höchstrichterlich bestätigt.
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 6119/15

    Libyen: Berufung ohne Erfolg; Keine hochrangige Funktion im Gaddafi-Regime;

    5 A 619/15.A 11 K 1504/13.A.
  • VG Berlin, 06.10.2022 - 19 K 511.20

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen libyschen Staatsangehörigen

    Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27. April 2022 (5 A 619/15.A) unter Auswertung vergleichbarer Erkenntnisse zu der Auffassung kommt, es bestehe kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen.
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